Satzung der AMCU e.V.

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§ 1

Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen

    Association of Music and Copyrights Users(AMCU)

    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namen mit dem abgekürzten Zusatz e.V.
  2. Sitz der Vereins ist Tutzing.

§ 2

Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber
    1. den urheberechtlichen Verwertungsgesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland und in Europa;
    2. dem deutschen und europäischen Gesetzgeber;
    3. den Aufsichtsbehörden über die Verwertungsgesellschaften, insbesondere dem Kartellamt und dem Deutschen Patent- und Markenamt;
    4. der Künstlersozialkasse;
    5. der Europäischen Kommision;
    6. der Gebühreneinzugszentrale (GEZ);
    7. den Betreibern von INTERNET-Foren, Providern und Online-Diensten.
  2. Der Verein ist nach § 12 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 09.09.1965 oder vergleichbarer Bestimmungen anderer Staaten zum Abschluß von Gesamtverträgen, Rahmenverträgen, Vereinbarung von Tarifen, Durchführung von Verfahren vor der Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten oder vergleichbarer Bestimmungen anderer europäischer Staaten und vor den jeweils zuständigen Gerichten zur Festsetzung von Tarifen, soweit dazu keine besondere behördliche Erlaubnis erforderlich ist, berechtigt.
  3. Der Verein kann, soweit es zur Zweckerreichung notwendig oder nützlich erscheint, Gesellschaften gründen, sich an solchen national und international beteiligen, wenn die Haftung auf die Einlage beschränkt ist.
  4. Im Rahmen dieses Zweckes ist der Verein zu allen Handlungen berechtigt, die notwendig oder nützlich sind.
  5. Der Verein verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke und ist nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet.

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat
    1. Gründungsmitglieder
    2. Ordentliche Mitglieder
    3. Außerordentliche Mitglieder
    4. Fördernde Mitglieder
  2. Gründungsmitglieder sind:
    1. Stefan Brinninger
    2. ECU European Consultants Unit e.V.
    3. Kiddy´s Music GmbH
    4. Erich Josef Kowalew
    5. Klaus Ostermayer
    6. Karl Petry
    7. Dr. Roland Rehm
  3. Gründungsmitglieder, ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts werden.
  4. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den geschäftsführenden
    Vorstand und wird mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrags wirksam.
  5. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres durch Einschreibebrief an den Vorstand unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten zulässig.
  6. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es mit Beitragszahlungen länger als 3 Monate im Rückstand ist oder in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
  7. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen den Ausschluß innerhalb von 2 Monaten nach Mitteilung des Beschlusses die Mitgliederversammlung schriftlich anrufen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet abschließend.
  8. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.

§ 4

Organe

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 5

Mitgliederversammlung

  1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Teilnahmeberechtigt sind die Gründungsmitglieder und die ordentlichen Mitglieder.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf schriftliches Verlangen mit Vorschlag einer Tagesordnung von 20 % der ordentlichen Mitglieder oder eines Gründungsmitgliedes vom Vorsitzenden innerhalb einer Frist von 2 Monaten einzuberufen. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Frist von einem Monat schriftlich oder per e-mail oder FAX unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und der Versammlungszeit einberufen.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  6. Stimmenthaltungen werden nicht gerechnet. Jedes ordentliche Mitglied und Gründungsmitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist ausgeschlossen.
  7. Über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  8. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.
  9. Es ist ein Beschlußprotokoll anzufertigen und vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben.
  10. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten gerichtlich von den ordentlichen Mitgliedern und den Gründungsmitgliedern angefochten werden.
  11. Abstimmungen, auch Wahlen, erfolgen grundsätzlich offen. Auf Verlangen von 20 % der Anwesenden ist schriftlich abzustimmen. Bei nur einem Kandidaten kann per Akklamation abgestimmt werden.

§ 6

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden
    2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand kann durch Beschluß seine Aufgaben in Form einer Geschäftsordnung verteilen.
  4. Der Vorstand kann eines seiner Mitglieder zum geschäftsführenden Vorstand ernennen oder einem Dritten die Geschäftsführung übertragen. Für die Geschäftsführung ist ein Entgelt zu zahlen.
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch seine beiden Stellvertreter gemeinsam vertreten .
  6. Fällt während einer Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, können die beiden verbliebenen Vorstände den Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Kooption ergänzen.
  7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung.
  8. Einzelne Vorstandsmitglieder können von § 181 BGB befreit werden.
  9. Das Amt des Vorstands endet durch Tod, Beendigung der Mitgliedschaft oder Ende der Amtszeit.

§ 7

Geschäftsjahr, Haushalt

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Führung des Haushalts obliegt dem Vorstand. Die Buchhaltung kann mittels elektronischer Datenverarbeitung erfolgen. Innerhalb von 6 Monaten des Folgejahres hat der Vorstand einen Jahresabschluß vorzulegen.
  3. Die Aufnahme von Krediten oder die Begebung von Wechseln ist dem Vorstand untersagt.
  4. Die Mitglieder haben dem Verein Vollmacht zum Banklastschriftverfahren für die Beiträge zuerteilen.

§ 8

Beitrag

  1. Der Jahresbeitrag beträgt 25,00 EURO pro Betriebsstätte des außerordentlichen Mitglieds und 50,00 Euro pro Betriebsstätte des ordentlichen Mitgliedes und ist am 1. Januar eines jeden Jahres im voraus fällig und zahlbar. Beitragserhöhungen oder -ermäßigungen können mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Gründungsmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  3. Rückständige Beiträge sind mit 1 % monatlich zu verzinsen.
  4. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung offener Verbindlichkeiten.
  5. 20 % der Beiträge sind einer Rücklage für Gutachten, Prozesse und Verfahren vor der Schiedsstelle zuzuführen.

§ 9

Datenverarbeitung, Datenschutz

Die Mitglieder sind damit einverstanden, daß ihre die Mitgliedschaft betreffenden Daten elektronisch gespeichert und für die Zwecke des Vereins verwandt werden.

§ 10

Ausschüsse

Für Verhandlungen mit den Verwertungsgesellschaften können Ausschüsse gebildet werden.

Über ihre Zusammensetzung entscheidet der Vorstand.

§ 11

Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann von einer Mitgliederversammlung mit dreiviertel der erschienenen Mitgliedern beschlossen werden. Wählt die Mitgliederversammlung keinen Liquidator, ist der Vorsitzende Liquidator.
  2. Die über die Auflösung befindende Mitgliederversammlung hat gleichzeitig über die Verwendung eines Liquidationsüberschusses zu beschließen.



Starnberg, den 22. Oktober 2004